Gebührenordnung nach SächsTranspG

Gebührenordnung der SAKD für Information auf Antrag nach dem SächsTranspG

Der Verwaltungsrat der SAKD hat aufgrund von § 7 Absatz 1 Nr. 2 SAKDG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 128), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist und § 4 Absatz 2 und 3 SächsVwKG vom 15.04.2019 (SächsGVBl. S. 245), folgende Gebühren und Auslagen für Informationen auf Antrag nach dem SächsTranspG beschlossen.

§ 1 Gebührenpflicht und -maßstab

  1. Bei einem Auskunftsantrag auf Zugang zu Informationen nach dem SächsTranspG werden vorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Der Zugang zu Informationen ist bis zu einem Aufwand von 600 Euro gebühren- und auslagenfrei. Die Gebühr darf den Betrag von 2500 Euro nicht übersteigen.
  2. Betreffen mehrere Anträge einer Person denselben Lebenssachverhalt, sind sie insoweit als ein Antrag zu behandeln. Abschriften oder lesbare Ausdrucke werden nicht gebühren- und auslagenfrei zur Verfügung gestellt, soweit die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft oder elektronisch übermittelt werden können.
  3. Die Gebühr wird nach dem in Stunden ausgedrückten Zeitaufwand je Bediensteten, auf eine viertel Stunde genau, berechnet. Die Gebühr beträgt je Arbeitsstunde bei:

    Laufbahngruppe/Einstiegsebene 1.1 (ehemals einfacher Dienst)          44,61 Euro
    Laufbahngruppe/Einstiegsebene 1.2 (ehemals mittlerer Dienst)            55,75 Euro
    Laufbahngruppe/Einstiegsebene 2.1 (ehemals gehobener Dienst)        67,36 Euro
    Laufbahngruppe/Einstiegsebene 2.2 (ehemals höherer Dienst)             92,39 Euro

  4. Fallen Aufwendungen an, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so werden diese in der tatsächlich entstandenen Höhe als Auslagen erhoben. Auslagen werden für Aufwendungen jedoch nur dann erhoben, wenn sie zehn Euro übersteigen.
  5. Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Antrag zurückgenommen oder eingeschränkt werden kann.

§ 2 Gebührenschuldner, Entstehung und Fälligkeit

1. Gebühren- und Auslagenschuldner ist, wer gem. § 10 Absatz 1 SächsTranspG einen Auskunftsantrag auf Zugang zu Informationen nach dem SächsTranspG gestellt hat.

2. Die Gebühren und Auslagen entstehen mit dem Zugang zu den beantragten Informationen. Gebühren und Auslagen werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids an den Gebühren- und Auslagenschuldner fällig.

§ 3 Inkrafttreten

Die Gebührenordnung tritt am 6. Dezember 2023 in Kraft.