Gebührensatzung Verfahrensprüfung

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung hat der Verwaltungsrat der Sächsischen Anstalt für kommu­nale Datenverarbeitung (SAKD) am 4. November 2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung erhebt für die Durchführung von Prüfungen i. S. d. § 4 SAKDG i. V. m. § 87 Abs. 2 SächsGemO Gebühren und Auslagen (Entgelte) nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 Entgeltschuldner

Gebühren- und Auslagenschuldner (Entgeltschuldner) ist die natürliche oder juristische Per­son, die die Prüfung beantragt hat; ferner derjenige, der die Schuld schriftlich übernommen hat oder für diese kraft Gesetzes haftet. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

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§ 3 Gebührenmaßstab

(1)  Die Gebühr wird nach dem in Stunden ausgedrückten Zeitaufwand je Bedienstetem, auf eine viertel Stunde genau, berechnet.

(2)  Wird eine Tätigkeit im Sinne von § 1 von Angehörigen der SAKD außerhalb des Dienst­gebäudes der SAKD erbracht, so sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für

  1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der SAKD be­sonders abgegolten werden,
  2. Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat.

§ 4 Erhebung von Auslagen

Fallen im Zusammenhang mit Prüfungstätigkeiten Aufwendungen an, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so werden diese vom Gebührenschuldner in der tatsächlich ent­standenen Höhe als Auslagen erhoben. Auslagen werden für Aufwendungen jedoch nur dann erhoben, wenn sie zehn EUR übersteigen. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten insbesondere:

  1. Gebühren analog dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherin­nen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von eh­renamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten ­Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG);
  2. die bei Amtshandlungen außerhalb des Dienstgebäudes der SAKD den Bediensteten auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Ausla­genersatz) und die tatsächlichen Kosten für die Bereitstellung von Räumen;
  3. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden. Für die Berechnung der als Auslagen zu erhebenden Schreibge­bühren gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 2 bis 4 der Kostenordnung (KostO) ent­sprechend.

    § 5 Gebührenhöhe

    Die Gebühr für Prüfungsleistungen der SAKD beträgt 84,50 EUR je Stunde.

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    § 6 Entstehung, Fälligkeit

    (1)  Die Gebühren- und Auslagenschuld entsteht mit der schriftlichen Mitteilung des Ergeb­nisses der Prüfung. Gebühren und Auslagen werden einen Monat nach der Bekannt­gabe des Festsetzungsbescheids an den Gebühren- und Auslagenschuldner fällig.

    (2)  Gebühren und Auslagen werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder eine Amtshandlung zurückgenommen oder wider­rufen wird.

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    § 7 Säumniszuschlag

    (1)  Werden Gebühren und Auslagen nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des je­weiligen abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Bei Zahlung im Lastschriftverfahren gelten die Kosten als am Fälligkeitstag entrichtet.

    (2)  Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Barzahlung und bei garantierter oder mittels abstraktem Schuldversprechen abgesicherter Kartenzahlung.

    § 8 Inkrafttreten, Schlussbestimmung

    Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, die Satzung vom 24. März 2014 über die Erhebung von Gebühren tritt außer Kraft.

    Bischofswerda, den 4. November 2019

    Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

    Emanuel
    Vorsitzender des Verwaltungsrates

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