Hauptsatzung

Hauptsatzung der Sächsischen Anstalt für kommunale
Datenverarbeitung (SAKD)

Vom 09. Mai 2022

Aufgrund von § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, hat der Verwaltungsrat am 09.Mai 2022 folgende Hauptsatzung beschlossen:

 

§ 1 Name und Rechtsform

Die Anstalt führt den Namen "Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung" (SAKD). Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

§ 2 Aufgaben

(1)  Aufgabe der SAKD ist es, auf dem Gebiet der Informationstechnik als gemeinsame Beratungs- und Koordinierungsstelle für die kommunalen Verwaltungen (insbesondere Gemeinden, Städte, Landkreise, Verwaltungsverbände und Zweckverbände) wirksam zu werden. Planungs-, Organisations-, Personal- und Finanzhoheit der Kommunen bleiben unberührt. Die SAKD führt die in § 4 SAKDG und insbesondere die nachstehend beschriebenen Aufgaben aus:

  1. Erfassung des Bestandes an Hard- und Software in den kommunalen Verwaltungen als Voraussetzung und Orientierung für empfohlene und angestrebte Standardisierung;
  2. Definition von Standards und Anforderungen an Informationstechnik und an Verfahren, die zum einen dem größten Teil der vorhandenen Strukturen (Investitionsschutz) gerecht werden, zum anderen die notwendige Datenübermittlung ermöglichen; die Standards haben sich an der Marktentwicklung zu orientieren;
  3. Beratung der kommunalen Verwaltungen bei der Planung, der Beschaffung, dem Betrieb und dem wirtschaftlichen Einsatz von Verfahren sowie von Anlagen und Einrichtungen der Informationstechnik;
  4. Schaffung günstiger Finanzierungs- und Vertragsvoraussetzungen für landesweite Anpassungsleistungen, die den Kriterien nach Nummer 2 insbesondere im Bereich der Pflichtaufgaben dienen;
  5. Schaffung günstiger Vertragsvoraussetzungen für die Komponenten der Informationstechnik;
  6. Vergabe von Zertifikaten für Produkte und Verfahren der Informationstechnik, die insbesondere den Kriterien nach Nummer 2 genügen;
  7. Ausübung der Prüfungskompetenz bei der Zulassung von finanzwirksamen Verfahren der kommunalen Verwaltungen nach § 87 Abs. 2 SächsGemO;
  8. Erstellung eines jährlichen Berichts über den Stand der kommunalen Informationstechnik im Freistaat Sachsen;
  9. Förderung des fachlichen Erfahrungsaustausches und der fachspezifischen Aus- und Fortbildung;
  10. Mitwirkung beim Aufbau von Netzstrukturen für die Datenverarbeitung;
  11. Mitwirkung bei der Klärung von Fragen des Rechtsschutzes für bestehende Verfahren und Zusammenarbeit mit den Datenschutzbeauftragten;
  12. Mitwirkung in überregionalen Gremien.

(2)  Mit Zustimmung des Verwaltungsrates kann die SAKD über die unter Absatz 1 beschriebenen Aufgaben hinausgehende Beratungsleistungen für Dritte erbringen. Diese Leistungen werden nur gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. § 7 Abs. 3 SAKDG gilt entsprechend.

§ 3 Organe

Organe der SAKD sind

  • der Verwaltungsrat,
  • der Direktor,
  • der Fachausschuss.

 

 

§ 4 Verwaltungsrat

(1)  Der Verwaltungsrat besteht aus sechs stimmberechtigten ehrenamtlichen Mitgliedern und dem Direktor als Mitglied mit beratender Stimme. Alle Mitglieder können durch Stellvertreter vertreten werden. Die Stellvertreter sind namentlich zu benennen; sie können sich untereinander vertreten. Je drei Mitglieder und ihre Stellvertreter werden durch den Sächsischen Städte- und Gemeindetag (SSG) und den Sächsischen Landkreistag (SLKT) berufen. Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2)  Die Amtsdauer der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter beträgt sieben Jahre. Erneute Berufung ist zulässig.

(3)  Scheiden Mitglieder oder Stellvertreter im Laufe der Amtszeit aus, so werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder oder Stellvertreter berufen. Mit dem Verlust des Hauptamtes des jeweiligen Mitgliedes ist auch der Verlust der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat verbunden.

(4)  Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Reisekostenvergütung nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen.

(5)  Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 5 Zuständigkeiten des Verwaltungsrates

(1)  Der Verwaltungsrat beschließt über

  1. den Erlass von Satzungen der SAKD;
  2. Gebühren und Entgelte;
  3. die Einstellung, Ernennung, Entlassung und Vergütung des Direktors und seines Stellvertreters;
  4. den Haushaltsplan/Stellenplan;
  5. die Feststellung der Jahresrechnung;
  6. die Bestellung des Abschlussprüfers;
  7. Beteiligungen;
  8. die Grundsätze für die Aufgabenerfüllung der SAKD;
  9. die Ernennung, Anstellung und Entlassung der leitenden Bediensteten (Abteilungsleiter) auf Vorschlag des Direktors;
  10. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten;
  11. Vorschläge zu notwendigen Verwaltungsvorschriften an das Sächsische Staatsministerium des Innern entsprechend § 13 SAKDG;
  12. Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung, insbesondere

    a. Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten über 130.000 EUR im Einzelfall;
    b. Überschreitungen von Ansätzen im Haushaltsplan, sofern sie im Einzelfall mehr als 10 vom Hundert oder mehr als 20.000 EUR betragen;
    c. Verfügung über Vermögensgegenstände, deren Wert im Einzelfall 10.000 EUR überschreitet;
    d. Verzicht auf Ansprüche der SAKD und die Niederschlagung solcher Ansprüche, sofern im Einzelfall ein Betrag von 10.000 EUR überschritten wird, sowie die Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen, sofern im Einzelfall ein Streitwert von 25.000 EUR überschritten wird oder der Wert des Nachgebens mehr als 10.000 EUR beträgt;
    e. Abschluss von Verträgen, mit Ausnahme von Arbeitsverträgen, sofern einmalig der Betrag von 130.000 EUR oder jährlich der Betrag von 50.000 EUR überschritten wird.

(2)  Der Verwaltungsrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse.

(3)  Beschlüsse über Satzungen und den Haushaltsplan sowie die Ernennung und Entlassung des Direktors bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates.

(4)  Der Verwaltungsrat kann sich vom Direktor der SAKD jederzeit über alle Angelegenheiten der SAKD unterrichten lassen. Er kann vom Direktor der SAKD verlangen, dass ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Verwaltungsrates Akteneinsicht gewährt wird.

(5)  Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist Dienstvorgesetzter des Direktors der SAKD nach Maßgabe von § 7 Abs. 7.

(6)  Der Vorsitzende des Verwaltungsrates kann in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Verwaltungsratssitzung gemäß § 6 Abs. 2 aufgeschoben werden kann, gemeinsam mit dem Direktor der SAKD an Stelle des Verwaltungsrates entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Verwaltungsrat unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 6 Sitzungen des Verwaltungsrates

(1)  Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Direktor bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse.

(2)  Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens zweimal im Jahr einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es zwei Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. In Eilfällen kann der Verwaltungsrat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden, wobei in einem solchen Fall die Sitzung auch mit Hilfe eines Videokonferenzsystems durchgeführt werden kann.

(3)  Die Einladung muss eine Tagesordnung sowie Angaben zu Ort und Zeit enthalten. Sie soll durch Beratungsvorlagen mit Beschlussentwürfen und Begründungen ergänzt sein. Die Einladung hat den Mitgliedern spätestens zehn Tage vor der Sitzung zuzugehen.

(4)  Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, veranlasst der Direktor ein schriftliches Entscheidungsverfahren; Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung.

(5)  Für die Beschlussfassung gilt § 39 Abs. 6 und 7 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend, soweit § 7 Abs. 3 SAKDG dem nicht entgegensteht.

(6)  Über jede Verwaltungsratssitzung ist eine Niederschrift in der Regel in Form eines Beschlussprotokolls anzufertigen, die mindestens

  • den Ort und die Zeit der Sitzung,
  • die Namen der Sitzungsteilnehmer,
  • die Tagesordnung,
  • die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  • die Beschlüsse und
  • die Abstimmungsergebnisse

zu enthalten hat. Sie ist vom Protokollführer und vom Direktor zu unterzeichnen, allen Verwaltungsratsmitgliedern bekanntzugeben und in der auf die Bekanntgabe folgenden Sitzung dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

(7)  Beschlüsse können auch schriftlich herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied widerspricht und sich alle Mitglieder daran beteiligen. Die Fristen für die Stimmabgabe beziehungsweise für den Widerspruch sind bei der Übermittlung der Beschlussvorlage hervorgehoben anzugeben.

(8)  Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 7 Direktor der SAKD

(1)  Der Direktor der SAKD ist Beamter auf Zeit oder Angestellter mit zeitlich befristetem Vertrag. Er leitet die SAKD im Rahmen der Vorgaben des SAKDG, dieser Satzung und der Beschlüsse des Verwaltungsrates sowie des Fachausschusses. Er vertritt die SAKD. Der Direktor hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere diejenigen nach § 7 Abs. 1 SAKDG, zu unterrichten.

(2)  Die Amtszeit des Direktors beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit beginnt mit dem Antritt, im Falle der Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.

(3)  Ist der Direktor Beamter auf Zeit, scheidet er mit Ablauf des Tages, an dem er vom Verwaltungsrat vorzeitig abberufen wird, aus seinem Amt. Er erhält bis zum Ablauf seiner Amtszeit Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.

(4)  Der Direktor ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der SAKD.

(5)  Erklärungen, durch welche die SAKD verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform.
§ 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(6)  Bei Rechtsgeschäften mit dem Direktor und seinem Stellvertreter vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrates die SAKD.

(7)  Für den Direktor der SAKD und, sofern dieser verbeamtet ist, für seinen Stellvertreter nimmt das Sächsische Staatsministerium des Innern die disziplinarrechtlichen Aufgaben des Dienstvorgesetzten, der höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde wahr; die übrigen Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde sowie die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle nimmt der Vorsitzende des Verwaltungsrates wahr.

 

§ 8 Arbeitsgruppen

Der Direktor der SAKD kann zu Themenschwerpunkten Arbeitsgruppen bilden.

 

§ 9 Fachausschuss

(1)  Der Fachausschuss hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Kommunalverwaltungen auf dem Gebiet der Informations-Technologie zu fördern und die Entwicklung der Informations-Technologie im kommunalen Bereich aufeinander abzustimmen. Er beschließt insbesondere über:

  1. das Jahresprogramm der SAKD,
  2. die Verabschiedung von Standards und Empfehlungen,

(2)  Dem Fachausschuss gehören der Direktor der SAKD als Vorsitzender und jeweils drei vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag und vom Sächsischen Landkreistag bestellte Vertreter als stimmberechtigte Mitglieder an. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fachausschusses, wobei mindestens je ein Vertreter der entsendenden Körperschaften zustimmen muss. § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3)  Der Fachausschuss ist vom Direktor in den Angelegenheiten zu beteiligen, die für die Zusammenarbeit der Kommunalverwaltungen von Bedeutung sind.

(4)  In der Regel tagt der Fachausschuss viermal im Jahr. Er wird vom Direktor schriftlich mit angemessener Frist einberufen. Für die Sitzungen des Fachausschusses gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 7 sinngemäß.

(5)  Die entsandten Mitglieder des Fachausschusses üben ihr Amt ehrenamtlich aus. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6)  Die Amtsdauer der Mitglieder des Fachausschusses beträgt fünf Jahre; Wiederbestellung ist zulässig. Sind bei Beendigung der Amtsdauer neue Mitglieder noch nicht bestellt, so führen die ausscheidenden Mitglieder ihre Ämter bis zu dem Zeitpunkt weiter, zu dem die neuen Mitglieder ihre Ämter antreten.

(7)  Scheidet ein Mitglied aus seinem Hauptamt aus, das bestimmend für seine Bestellung in den Fachausschuss war, so erlischt gleichzeitig seine Mitgliedschaft im Fachausschuss. Für den Rest der Amtszeit übernimmt der bestellte Stellvertreter das Amt. Für diesen kann ein neuer Stellvertreter bestellt und vom Verwaltungsrat berufen werden.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

 

Bischofswerda, 09.05.2022

Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

 

Kai Emanuel

Vorsitzender des Verwaltungsrates