Doppisches HKR, Anlagenbuchhaltung

Buchungsweise außerplanmäßiger Zu- und Abschreibungen unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalspiegelmethode

Veröffentlichung: 02.12.19

Die SAKD wurde vom Sächsischen Staatsministerium des Innern (SMI) gebeten, in den Programmprüfungen nach § 87 Absatz 2 SächsGemO insbesondere auch die Buchungsweise von Wertveränderungen kommunaler Beteiligungen an Unternehmen zu berücksichtigen. Das SMI erläutert diese Sachverhalte in seiner FAQ 2.12 „Wertansätze für kommunale Beteiligungen“. Das Dokument ist unter der folgenden Internetadresse zu finden:

https://www.kommunale-verwaltung.sachsen.de/6927.htm

Gemäß § 89 Absatz 5 SächsGemO und § 61 Absatz 6 SächsKomHVO können kommunale Beteiligungen nach dem anteiligen Eigenkapital angesetzt und bewertet werden (Eigenkapitalspiegelmethode). Entsprechend sind gemäß §§ 37, 38 SächsKomHVO Veränderungen des anteiligen Eigenkapitals gemäß § 59 Nr. 6 SächsKomHVO bei der Bewertung der Beteiligung zum Abschlussstichtag zu berücksichtigen.

Eine Minderung des anteiligen Eigenkapitals wird gemäß § 44 Absatz 6 SächsKomHVO als außerplanmäßige Abschreibung beim Vermögensgegenstand für die Beteiligung abgebildet, eine Mehrung entsprechend als außerplanmäßige Zuschreibung.
Die Veränderungen des anteiligen Eigenkapitals kommunaler Beteiligungen werden vom SMI als Rechtsaufsichtsbehörde als Gegenstand der gewöhnlichen Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit von Kommunen eingestuft. Damit sind anfallende Aufwendungen und Erträge beim ordentlichen Ergebnis zu berücksichtigen und auf den entsprechenden Kontierungen zu buchen (siehe auch § 2 Absatz 2 SächsKomHVO).

Die Anwendung der Eigenkapitalspiegelmethode im Rahmen der gewöhnlichen kommunalen Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit ist ein Beispiel, in dem außerplanmäßige Zu- und Abschreibungen im ordentlichen Ergebnis zu berücksichtigen sind. Daneben gibt es die Fälle außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit, deren Zu- und Abschreibungen als außerordentliche Erträge und als außerordentliche Aufwendungen zu buchen sind.

Damit stellt sich aus Sicht der Programmprüfung die Anforderung an die HKR-Programme, dass bei Buchungsvorgängen für außerplanmäßige Zu- oder Abschreibungen in Abhängigkeit davon, ob eine gewöhnliche Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit vorliegt, sowohl ordentliche als auch außerordentliche Erträge und Aufwendungen buchbar sein müssen.

Gleiches gilt sinngemäß auch dann, wenn dem entsprechenden Vermögensgegenstand gemäß § 40 Absatz 2 SächsKomHVO ein Sonderposten zugeordnet wurde. Die aus der Bilanzwertentwicklung des Sonderpostens resultierenden außerplanmäßigen Auflösungen und Zuschreibungen folgen den außerplanmäßigen Zu- und Abschreibungen des Vermögensgegenstandes und müssen folglich ebenfalls sowohl als ordentliche als auch außerordentliche Erträge und Aufwendungen buchbar sein.

Die SAKD hat aktuell die Prüfgrundlagen angepasst, womit diese Aspekte aktiver Prüfungsbestandteil sind.

Anlagenübersicht - Ausweis von Abschreibungen bei Umbuchungen

Veröffentlichung: 16.04.18

Die SAKD hat sich mit der Darstellung von Umbuchungen in der Anlagenübersicht gemäß Muster 14 VwVKomHSys Anlage 5 befasst. Dieses gesetzliche Muster erstellen die kommunalen Anwender mit den vor Ort zum Einsatz kommenden HKR-Programmen.

In der kommunalen Praxis ist es erforderlich, Vermögensgegenstände zwischen Bilanzpositionen umzubuchen, was sich wertemäßig auf die jeweiligen Zeilen der Anlagenübersicht auswirkt. Dies ist beispielsweise bei der Aktivierung von Anlagen im Bau aber auch bei Nutzungsänderungen von Gebäuden der Fall, also zum Beispiel wenn ein Schulbau künftig als Kultureinrichtung nachgenutzt wird.

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Buchmäßige Abbildung von Stornierungen

Veröffentlichung: 05.09.14

Im Rahmen der Prüfung der SAKD gem. § 87 Abs. 2 SächsGemO wurden Fragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Stornierungen in Finanzprogrammen aufgeworfen. Stornierungen kommen aus Sicht der SAKD im Falle von Falschbuchungen zur Anwendung. Falschbuchungen wiederum können durch fehlerhafte Eingaben entstehen. So können beispielsweise das Buchungsdatum oder der Buchungsbetrag falsch sein oder es wurde auf ein falsches Konto oder mehrfach gebucht. Entscheidend bei dieser Betrachtung ist, dass die zu stornierende Buchung zu keiner Zeit korrekt war und deshalb zu korrigieren ist.

In der Verwaltungsvorschrift Prüfhandbuch HKR.Doppik der SAKD werden Stornierungen an 2 Stellen betrachtet: mit dem Kriterium KRHP23 wird die Möglichkeit zur Erfassung von Stornierungsanordnungen (aus Sicht eines Fachamtes) und mit dem Kriterium KRKP3 die Möglichkeit zur Stornierung von Buchungen (aus Sicht der Kasse) gefordert. In den Anwendungshinweisen führen wir erläuternd aus, dass als Ergebnis der Verarbeitung von Stornierungen im Programm eine Absetzung der zu korrigierenden Buchungen (beziehungsweise der Falschbuchungen) erwartet wird. Offen war die Frage, wie eine Absetzung zu korrigierender Buchungen infolge einer Stornierung buchmäßig zu erfolgen hat. Infrage kommen dafür die Minusbuchung sowie die Umkehrbuchung.

Der Sächsische Rechnungshof hat insofern klarstellend mitgeteilt, dass nach aktuellem Kenntnisstand für Zwecke der Korrektur von Falschbuchungen sowohl die Minus- als auch die Umkehrbuchung anwendbar sind, da keine der beiden Varianten zu einer Verfälschung der Ergebnis-, Finanz- oder Vermögensrechnung führt und im Saldo beide Varianten zu gleichen Ergebnissen führen. Auch ein Verstoß gegen das Bruttoprinzip ist nicht erkennbar, da weder Aktiva und Passiva noch Erträge und Aufwendungen miteinander verrechnet werden.

Aus diesem Grund werden zukünftig im Rahmen der Verfahrensprüfungen der SAKD beide Buchungsweisen zur Abbildung von Stornierungen akzeptiert, auch wenn aus Sicht der SAKD der Aspekt der Korrektur von Falschbuchungen in einer Minusbuchung besonders deutlich zum Ausdruck kommt.

Auflösung von Sonderposten bei komponentenweiser Abschreibung der finanzierten Vermögensgegenstände

Veröffentlichung: 01.02.13

Gemäß § 44 Absatz 8 SächsKomHVO-Doppik dürfen abnutzbare, unbewegliche Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens für Zwecke der Abschreibung in wesentliche, abgrenzbare Komponenten aufgeteilt werden. § 36 Absatz 6 in Verbindung mit § 40 Absatz 2 SächsKomHVO-Doppik bestimmt, dass Sonderposten den damit bezuschussten Vermögensgegenständen sachgerecht zuzuordnen sind und sich die Auflösung der Sonderposten nach der Bilanzwertentwicklung der bezuschussten Vermögensgegenstände bemisst.

Näheres lesen Sie dazu in unserem Fachartikel.

Ausweis des voraussichtlichen Bestandes an Zahlungsmitteln zu Beginn eines Haushaltsjahres im Finanzhaushalt

Veröffentlichung: 04.05.12

Ursprünglich wurde im Finanzhaushalt gemäß § 3 Absatz 1 KomHVO-Doppik (alter Fassung) lediglich die Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln infolge der geplanten Geschäftsvorfälle und der daraus resultierenden Zahlungen in einem Haushaltsjahr ausgewiesen. Mit der Neufassung der SächsKomHVO-Doppik wurde in § 3 Absatz 1 SächsKomHVO-Doppik die Bestimmung aufgenommen, wonach im Finanzhaushalt der voraussichtliche Bestand an Zahlungsmitteln zu Beginn des Haushaltsjahres (des Planjahres) auszuweisen ist. Darauf aufbauend ist dann der voraussichtliche Bestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres (des Planjahres) zu ermitteln und auszuweisen.

Der voraussichtliche Bestand an Zahlungsmitteln zu Beginn des Haushaltsjahres (des Planjahres) lässt sich - bei fristgerechter Aufstellung des Haushalts - nicht allein auf der Grundlage der in einem Programm gespeicherten Planungs- und Bewirtschaftungsdaten ermitteln. Grund hierfür ist insbesondere, dass die sich bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres voraussichtlich ergebenden Veränderungen des Zahlungsmittelbestandes in diesem Wert Berücksichtigung finden müssen. Deshalb muss das Programm den Ausweis eines durch den Anwender beeinflussbaren Betrags ermöglichen, zum Beispiel dadurch, dass dieser Betrag vor dem Druck der Liste "Finanzhaushalt" durch den Anwender erfasst werden kann.

Dieser Aspekt wird künftig bei der Prüfung des Kriteriums KRPP36 Beachtung finden.

Angaben im Vorbericht gemäß § 6 SächsKomHVO-Doppik

Veröffentlichung: 12.04.12

Mit der Neufassung der SächsKomHVO-Doppik wurde die Bestimmung in § 6 Nummer 2 SächsKomHVO-Doppik aufgenommen, wonach die durchschnittliche rechnerische Tilgungsdauer sowie die durchschnittliche Nutzungsdauer des gesamten abnutzbaren Anlagevermögens im Vorbericht anzugeben sind. Da insbesondere die Berechnung der durchschnittlichen Nutzungsdauer des abnutzbaren Anlagevermögens einen direkten Bezug zur Anlagenbuchhaltung und damit zum Prüfgebiet HKR.Doppik der SAKD vermuten lässt, gleichzeitig jedoch in der SächsKomHVO-Doppik die Eckdaten der Ermittlung dieser Werte nicht geregelt sind, hat die SAKD das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI) um ergänzende Informationen gebeten. Danach ist bei der Ermittlung dieser Werte Folgendes zu beachten:

durchschnittliche rechnerische Tilgungsdauer:

Die durchschnittliche rechnerische Tilgungsdauer ist wie folgt zu berechnen: Höhe der Verbindlichkeiten gemäß Muster 18 Nr. 1 bis 3 VwV KomHSys[1] (zu § 1 Abs. 3 Nr. 4 SächsKomHVO-Doppik) geteilt durch die im Planjahr veranschlagten Auszahlungen für die ordentliche Tilgung von Krediten und wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften (§ 3 Abs. 1 Nr. 37 SächsKomHVO-Doppik ohne Umschuldungen und außerordentliche Tilgungen) einschließlich der als Investitionsauszahlungen veranschlagten Tilgungsanteile für Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften (§ 3 Abs. 2 letzter Halbsatz SächsKomHVO-Doppik).

durchschnittliche Nutzungsdauer des Anlagevermögens:

Die durchschnittliche Nutzungsdauer ergibt sich, indem die Summe der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten aller abnutzbaren Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu Beginn des Planjahres durch die Summe der für das Planjahr veranschlagten Abschreibungen dividiert wird. Näheres hierzu ist in A I Nr. 3 Buchst. b der VwV KommHHWi-Doppik geregelt (die durchschnittliche Nutzungsdauer und die durchschnittliche Tilgungsdauer werden zur Beurteilung der Verschuldung im Sinne einer Kennzahl ins Verhältnis gesetzt). Dabei weist das SMI darauf hin, dass es für die Berechnung beider Werte nicht möglich ist, allein auf die in einem DV-Verfahren gespeicherten Werte der Haushaltsplanung und Haushaltsbewirtschaftung zurückzugreifen. So sind beispielsweise für die Berechnung der durchschnittlichen Nutzungsdauer des Anlagevermögens die Bestände am Beginn des Planjahres relevant. Diese Bestände stehen wertmäßig im Zeitpunkt der Haushaltsplanung[2] jedoch noch nicht fest und lassen sich nicht allein auf der Grundlage der in einem Programm gespeicherten Planungs- und Bewirtschaftungsdaten ableiten. Aus diesem Grund muss es nach Aussage des SMI möglich sein, in die Berechnung Werte einfließen zu lassen, die nur der Anwender abschätzen kann; dass alleinige Berechnen dieser Bestände auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Haushaltsplanung gebuchten und gegebenenfalls geplanten Werte ist hier nicht ausreichend.Aus diesem Grund wird die SAKD die Berechnung der durchschnittlichen rechnerischen Tilgungsdauer sowie der durchschnittlichen Nutzungsdauer des Anlagevermögens nicht als Programmfunktion fordern.

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[1] voraussichtlicher Stand zu Beginn des Haushaltsjahres
[2] bei fristgemäßer Erstellung des Haushaltsplanes

Zeitanteilige Berechnung von Abschreibungen bei nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten

Veröffentlichung: 06.06.11

In den zurückliegenden Wochen ist wiederholt die Frage an die SAKD herangetragen worden, wie die Aktivierung nachträglicher Anschaffungs- und Herstellungskosten und die damit in Zusammenhang stehende Berechnung von Abschreibungen ihren Niederschlag in den Verfahrensprüfung der SAKD auf der Grundlage der VwV "Prüfhandbuch über die erforderlichen technischen Standards für Programmzulassungen im Bereich des kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens nach den Regeln der Doppik" findet. Hintergrund dieser Anfragen war die Veröffentlichung der FAQ 2.53 des Sächsischen Staatsministeriums des Innern. Darin wird klargestellt, dass die einkommensteuerrechtliche Regelung gemäß R 7.4 Absatz 9 Satz 3 EStR - wonach nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahr der Entstehung pauschal zum 1. Januar zu aktivieren und somit Abschreibungen für das volle Jahr zu ermitteln sind - den Bestimmungen über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik im Freistaat Sachsen widerspricht und somit nicht zur Anwendung kommen darf.

In unserem Fachartikel gehen wir auf diese Problematik näher ein.

Die Aussetzung der Vollziehung im Bereich des kommunalen HKR - vergleichende Darstellung Doppik und Kameralistik

Veröffentlichung: 01.04.11

Die buchhalterische Behandlung der Aussetzung der Vollziehung warf und wirft immer wieder Fragen auf, weshalb sich die SAKD zu diesem Thema bereits in der Vergangenheit unter kameralen Gesichtspunkten (http://www.sakd.de/fileadmin/pruefung/fachartikel/aussetzung_vollziehung.pdf) sowie kürzlich unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage nach den Regeln der kommunalen Doppik (http://www.sakd.de/fileadmin/pruefung/fachartikel/adv_doppik_gesamt.pdf) geäußert hat. Im vorliegenden Artikel soll noch einmal kurz vergleichend auf die Behandlung der Aussetzung der Vollziehung in der Kameralistik sowie unter doppischen Gesichtspunkten eingegangen werden.

Weiter im Fachartikel ...

Das Wesen und die Buchungsweise zur Aussetzung der Vollziehung im Bereich des kommunalen HKR nach den Regeln der Doppik

Veröffentlichung: 07.01.11

Die SAKD hat sich bereits in der Vergangenheit in einem Fachartikel zur buchmäßigen Abbildung von der Vollziehung ausgesetzter Forderungen in den Büchern einer Kommune geäußert (http://www.sakd.de/fileadmin/pruefung/fachartikel/aussetzung_vollziehung.pdf).

Diese Ausführungen beziehen sich jedoch auf das kamerale Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.

In diesem Fachartikel soll die Aussetzung der Vollziehung aus der Sichtweise der Anforderungen des kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens nach den Regeln der Doppik in Sachsen dargestellt und in einem Buchungsbeispiel weiter ausgeführt werden.

Planvergleich in den Teilhaushalten gemäß § 50 Absatz 2

Veröffentlichung: 06.09.10

Im Rahmen des Jahresabschlusses sind aufgrund von § 50 Absatz 2 SächsKomHVO-Doppik Planvergleiche in den Teilhaushalten zu erstellen. Analog zum Planvergleich in der Ergebnis- und Finanzrechnung gemäß § 50 Absatz 1 SächsKomHVO-Doppik sind auch beim Planvergleich in den Teilhaushalten die Ergebnisse den Planansätzen gegenüberzustellen. Ergänzend zu dieser eigentlich eindeutigen Gesetzesformulierung konkretisieren die Muster für die Ergebnisrechnung und die Finanzrechnung (Muster 11 und 12 VwV KomHSys Anlage 6) die dort auszuweisenden Werte dahingehend, dass es sich nicht um die Planansätze im engeren Sinn, sondern jeweils um die fortgeschriebenen Ansätze handelt.

Als fortgeschriebener Ansatz sind in der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung neben den Planansätzen auch die Nachträge sowie die Inanspruchnahme von Ermächtigungsübertragungen für Aufwendungen und Auszahlungen sowie die in Anspruch genommenen außer- und überplanmäßigen Mittel zu berücksichtigen.

Fraglich ist vor diesem Hintergrund, welche Werte den Ergebnissen in den Teilhaushalten gegenüberzustellen sind, da es für diese Planvergleiche keine amtlichen Muster gibt. Handelt es sich wie in der  Ergebnis- und Finanzrechnung um die fortgeschriebenen Ansätze oder, wie es der reine Gesetzestext nahelegt, um die Planansätze im engeren Sinn?

Das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI) hat diese Frage dahingehend beantwortet, als dass auch in den Planvergleichen gemäß § 50 Absatz 2 SächsKomHVO-Doppik die fortgeschriebenen Ansätze den Ergebnissen gegenüberzustellen sind. Das wird bei künftigen Prüfungen auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift "Prüfhandbuch über die erforderlichen technischen Standards für Programmzulassungen im Bereich des kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens nach den Regeln der Doppik" Beachtung finden. Darüber hinaus erwägt das SMI, den Verordnungstext an dieser Stelle zu konkretisieren oder Muster für den Planvergleich in den Teilhaushalten in der VwV KomHSys zu veröffentlichen.

Berechnung von Säumniszuschlägen und Aussetzungszinsen bei aneinandergrenzenden Zeiträumen

Veröffentlichung: 10.05.10

Im Rahmen der Programmprüfungen der SAKD sind aktuell und wiederholt Fragen zu Konstellationen aufgetreten, in denen bezüglich einer öffentlich-rechtlichen Forderung Zeiträume der Säumnis und der Aussetzung der Vollziehung (AdV) einander abwechseln. Unstrittig ist, dass während der AdV keine Säumniszuschläge entstehen, jedoch Aussetzungszinsen gemäß § 238 AO anfallen.

Unser Fachartikel beschäftigt sich ausführlich mit diesem Thema.

Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 20 KomHVO-Doppik

Veröffentlichung: 01.04.10

Mit Einführung der Regelungen über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik sind die aus dem kameralen Haushaltsrecht bekannten Bestimmungen bezüglich der Deckungsfähigkeit von Ansätzen auch auf die Verpflichtungsermächtigungen (VE) ausgedehnt worden. So ermöglichen § 20 Absatz 3 SächsKomHVO-Doppik in Verbindung mit Absatz 1 durch entsprechende Budgetbildung und § 20 Absatz 3 SächsKomHVO-Doppik in Verbindung mit Absatz 2 durch Erklärung eines Haushaltsvermerkes die einseitige beziehungsweise gegenseitige Deckungsfähigkeit von VE herbeizuführen.

Lesen Sie dazu unseren Fachartikel.

Verfahrensprüfung - Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Veröffentlichung: 29.02.08

Für die Berücksichtigung geringwertiger Wirtschaftsgüter bei der Ermittlung von Abschreibungen im kommunalen Bereich kommen aufgrund von § 44 Absatz 5 SächsKomHVO-Doppik auch die neu gefassten Regelungen des § 6 Absätze 2 und 2a EStG entsprechend zur Anwendung.

Lesen Sie dazu unseren Fachartikel.