Rechtsgrundlagen der Programmprüfung

Das Prüfungsmandat der SAKD

Der Einsatz von Systemen der automatisierten Datenverarbeitung hat in den letzten Jahren eine neue Qualität erreicht. Zunehmend dienen Programme und Systeme der automatisierten Datenverarbeitung nicht nur der Unterstützung bestimmter, abgrenzbarer Arbeitsbereiche und Funktionen der Kommunalverwaltung, sondern bilden als Einheit einen Großteil der Verwaltung technisch ab. Immer häufiger wird direkt aus der abgebildeten Verwaltungsrealität rechtskräftiges Handeln abgeleitet.

Damit gewinnt die DV-Unterstützung in ihrer rechtlichen Bedeutung einen neuen Stellenwert. Prüfungs- und Kontrollfunktionen sind nur noch dann effektiv wahrnehmbar, wenn sie sich kompetent auch auf das technische System erstrecken.

Mit der Novellierung der Sächsischen Gemeindeordnung vom 15. Juli 1994 und der Schaffung der SAKD wurde dieser Entwicklung Rechnung getragen. Dieses Prüfungsmandat wurde durch das Rundschreiben des Sächsischen Staatsministerium des Innern vom 29. März 2012 konkretisiert. Der aktuelle Prüfungsauftrag der SAKD ist in der 2018 geänderten Gemeindeordnung festgeschrieben. Dort heißt es:

"Für die automatisierte Ausführung der Geschäfte der kommunalen Haushaltswirtschaft und der Kassengeschäfte dürfen nur Fachprogramme verwendet werden, die von der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung zugelassen sind." (§ 87 Absatz 2 SächsGemO)

Grundlage für das erteilte Prüfungsmandat ist die gesetzliche Basis, die das Verwaltungshandeln im Bereich des kommunalen Finanzwesens regelt. Diese Grundlage wird beim Einsatz automatisierter Verfahren in einem technischen System abgebildet, welches damit zum Prüfgegenstand wird.

Die Mehrheit der Gesetze reguliert das Verwaltungshandeln unabhängig vom Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Datenverarbeitung. Ihre Umsetzung in den finanzwirksamen Programmen ist Teil der fachspezifischen Prüfung durch die SAKD. Andere Rechtsgrundlagen, wie zum Beispiel § 6 SächsKomKBVO oder § 9 SächsDSG, befassen sich speziell mit der automatisierten Datenverarbeitung in Verwaltungen. Aus ihnen lassen sich neben fachspezifischen auch fachübergreifende Anforderungen an den Einsatz automatisierter Datenverarbeitung ableiten. Zu diesen gehören auch Anforderungen, die sich fachunabhängig auf die korrekte Funktion der Software beziehen. Beide Aspekte führen zu Anforderungen sowohl an das Programm selbst als technisches Hilfsmittel als auch an seine Anwendung. Sie bilden die Grundlage für die Verfahrensweise bei der Prüfung durch die SAKD.

Welche Gesetze sind Grundlage für die Prüfung der Programme?

Es ist nicht möglich, an dieser Stelle eine vollständige Sammlung aller der Gesetze anzugeben, die die finanzwirksamen Bereiche der Verwaltungstätigkeit regulieren. Es gibt jedoch eine Reihe von Gesetzen und Vorschriften, die als Gesamtwerk oder mit einzelnen Paragraphen den gegenwärtigen Umfang der Programmprüfung wesentlich prägen. Diese sind:

Für den allgemeinen Prüfbereich:

    • Abgabenordnung (AO),
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO),
    • Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO),
    • Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des
      Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG),
    • Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS),
    • Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung (SächsKomKBVO),
    • Kommunalprüfungsverordnung (KomPrüfVO),
    • Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG),
    • Sächsisches Kommunalagabengesetz (SächsKAG),
    • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG),
    • DIN 5008,
    • DIN EN ISO 9241,
    • DIN ISO/IEC 12119,
    • Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in EURO und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009.

Für den Bereich Haushalts-, Kassen-, Rechnungswesen (HKR):

    • Abgabenordnung (AO),
    • Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO),
    • Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung (SächsKomHVO),
    • Verwaltungsvorschrift Kommunale Haushaltssystematik (VwV KomHSys),
    • Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung (SächsKomKBVO),
    • Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG),
    • Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SächsVwVG),
    • Handelsgesetzbuch (HGB),
    • Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG),
    • Hinweise zur Anwendung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes
      (AnwHinwSächsKAG 2014),
    • Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG),
    • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
    • Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG,
    • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
    • Finanzgerichtsordnung (FGO),
    • Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ).

Die Prüfhandbücher der SAKD enthalten direkt bei den Prüfkriterien Verweise auf die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen.