Unsere Rechtsgrundlagen

Als Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD) sind wir eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Unsere Aufgaben und Strukturen beruhen auf klar definierten rechtlichen Grundlagen. Sie schaffen Transparenz, Verlässlichkeit und eine stabile Basis für die Zusammenarbeit mit den Kommunen im Freistaat Sachsen.

Gesetzliche Grundlage

Unsere rechtliche Grundlage bildet das Gesetz über die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD-Gesetz). Dieses regelt unter anderem:

  • unsere Aufgaben im Bereich kommunaler IT-Dienstleistungen und Fachverfahren,
  • unsere Organisation mit den Organen Verwaltungsrat und Vorstand,
  • unsere rechtliche Stellung und Finanzierung,
  • sowie die Rechtsaufsicht durch das Sächsische Staatsministerium des Innern.

Als öffentlich-rechtliche Anstalt erfüllen wir Aufgaben im kommunalen Interesse, insbesondere im Bereich der Digitalisierung und Standardisierung von Verwaltungsprozessen.

grafische Unterstützung des Begriffs "digitale Verwaltung"

Satzung der SAKD

Diese Satzung beschreibt die Aufgaben und Zuständigkeiten unserer Organe, regelt Entscheidungsprozesse, Haushaltsführung und interne Organisation.

Unsere Gebühren­ordnungen

Zur Finanzierung unserer Leistungen erheben wir für bestimmte Dienste Gebühren und Entgelte. Diese werden durch spezifische Gebührenordnungen transparent und nachvollziehbar geregelt.

Entgelte für Beratungsleistungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SAKDG

Gemäß § 4 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) ist es die gesetzliche Aufgabe der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD), den sächsischen Kommunen im Bereich der Informationstechnik als zentrale Beratungs- und Koordinierungsstelle zur Verfügung zu stehen.

Zur Finanzierung dieser gesetzlich verankerten Aufgaben sieht § 10 Abs. 1 Satz 1 SAKDG eine Entgeltfinanzierung vor. In Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern erhebt die SAKD daher für ihre entgeltpflichtigen Beratungsleistungen ein entsprechendes Beratungsentgelt.

Der Verwaltungsrat der SAKD hat das Entgelt auf 105,00 EUR pro Stunde festgesetzt. Abgerechnet wird dabei nach begonnenen Viertelstunden – das heißt, je angefangene 15 Minuten wird ein Viertel des Stundensatzes berechnet.

Diese Entgeltregelung gilt seit dem 01.01.2021 verbindlich für alle entgeltpflichtigen Beratungsleistungen der SAKD.

Bischofswerda, 01.01.2021
Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Gebührenordnung der SAKD für Information auf Antrag nach dem SächsTranspG

Der Verwaltungsrat der SAKD hat aufgrund von § 7 Absatz 1 Nr. 2 SAKDG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 128), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist und § 4 Absatz 2 und 3 SächsVwKG vom 15.04.2019 (SächsGVBl. S. 245), folgende Gebühren und Auslagen für Informationen auf Antrag nach dem SächsTranspG beschlossen.

§ 1 Gebührenpflicht und -maßstab

1. Bei einem Auskunftsantrag auf Zugang zu Informationen nach dem SächsTranspG werden vorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Der Zugang zu Informationen ist bis zu einem Aufwand von 600 Euro gebühren- und auslagenfrei. Die Gebühr darf den Betrag von 2500 Euro nicht übersteigen.

2. Betreffen mehrere Anträge einer Person denselben Lebenssachverhalt, sind sie insoweit als ein Antrag zu behandeln. Abschriften oder lesbare Ausdrucke werden nicht gebühren- und auslagenfrei zur Verfügung gestellt, soweit die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft oder elektronisch übermittelt werden können.

3. Die Gebühr wird nach dem in Stunden ausgedrückten Zeitaufwand je Bediensteten, auf eine viertel Stunde genau, berechnet. Die Gebühr beträgt je Arbeitsstunde bei:

Laufbahngruppe/Einstiegsebene 1.1 (ehemals einfacher Dienst)44,61 Euro
Laufbahngruppe/Einstiegsebene 1.2 (ehemals mittlerer Dienst)55,75 Euro
Laufbahngruppe/Einstiegsebene 2.1 (ehemals gehobener Dienst)67,36 Euro
Laufbahngruppe/Einstiegsebene 2.2 (ehemals höherer Dienst)92,39 Euro

4. Fallen Aufwendungen an, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so werden diese in der tatsächlich entstandenen Höhe als Auslagen erhoben. Auslagen werden für Aufwendungen jedoch nur dann erhoben, wenn sie zehn Euro übersteigen.

5. Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Antrag zurückgenommen oder eingeschränkt werden kann.

§ 2 Gebührenschuldner, Entstehung und Fälligkeit

1. Gebühren- und Auslagenschuldner ist, wer gem. § 10 Absatz 1 SächsTranspG einen Auskunftsantrag auf Zugang zu Informationen nach dem SächsTranspG gestellt hat.

2. Die Gebühren und Auslagen entstehen mit dem Zugang zu den beantragten Informationen. Gebühren und Auslagen werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids an den Gebühren- und Auslagenschuldner fällig.

§ 3 Inkrafttreten

Die Gebührenordnung tritt am 6. Dezember 2023 in Kraft.