Plausibilitätsprüfung

Die SAKD ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SächsAGBMG zur Durchführung einer jährlichen Plausibilitätsprüfung der im Sächsischen Melderegister gespeicherten Daten verpflichtet, deren Umsetzung in § 7 SächsMeldVO näher erläutert ist.

Hinweise

Eine Kurzbeschreibung des Verfahrens, die im aktuellen Prüfumfang enthaltenen Sachverhalte sowie entsprechende Handlungsanweisungen zur Bearbeitung der übermittelten Prüffälle können dem folgenden Dokument entnommen werden:

Die folgenden Dokumente enthalten verfahrensspezifische Hinweise zum Senden einer Richtigstellung an das SMR als zentrales Landesregister: