Informationsfreiheitsgesetze

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes

Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) trat am 01.06.2006 in Kraft und regelt den Zugriff auf Informationen der Bundesbehörden und derjenigen Behörden, die Aufgaben des Bundes wahrnehmen.
Es erstreckt sich nur auf Informationen zu abgeschlossenen Verfahren und enthält Einschränkungen zum Schutz von personen- und  betriebsbezogenen Daten. Die Einsichtnahme muss beantragt werden und die zur Bearbeitung nötigen Aufwendungen der Verwaltung sind vom Antragsteller zu bezahlen.
Die Informationen sind also nicht frei zugänglich im Sinne des Open Government.
(http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ifg/gesamt.pdf)

Informationsfreiheitsgesetze von Bundesländern

Der Zugang zu Informationen der Landes- und z. T. Kommunalbehörden ist in 11 Bundesländern (außer Niedersachsen, Hessen, Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen, Stand 04/15) durch unterschiedlich benannte Informationsfreiheitsgesetze (IFG) geregelt.

Dabei geht das Hamburgische Transparenzgesetz inhaltlich und den Behördenkreis betreffend weit über bestehende IFG hinaus.
(http://www.hamburg.de/contentblob/3625198/data/hmbgtg.pdf)

Das Bremer Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet die Behörden, ihre Informationen in einem öffentlichen Verzeichnis zu registrieren. Damit wird die Auffindbarkeit für den Auskunftssuchenden wesentlich verbessert.
(http://bremen.beck.de/default.aspx?bcid=Y-100-G-brifg-name-inh)