SAKD-aktuell, Ausgabe Juni 2023
Liebe Leserinnen und Leser,
in der Juni-Ausgabe lesen Sie die folgenden Artikel:
Aktuelles zum Online-Antrag Wohngeld
Zum 1. Juni 2023 wird den sächsischen Wohngeldstellen, welche bereits einen Onlinezugang über das Serviceportal Amt24 bereitstellen, eine neue Version
des Online-Dienstes zur Nutzung zur Verfügung stehen. Bürgerinnen und Bürger können jetzt
- Mietzuschuss als Erstantrag, Weiterleistungs- und Erhöhungsantrag,
- Lastenzuschuss als Erstantrag, Weiterleistungs- und Erhöhungsantrag und
- Wohngeld für Heimbewohner als Erstantrag und Weiterleistungsantrag
online beantragen.
Somit sind in diesem Online-Dienst alle Beantragungsarten umfänglich abgedeckt. Damit Empfangende von Wohngeld ihrer Mitteilungspflicht an
die Wohngeldstelle nachkommen können und sonstige Änderungen, wie z. B. Namens- und Adressänderungen, Erhöhung ihres Einkommens und
Veränderungen der Haushaltsmitglieder zu melden, ist noch in diesem Jahr die Entwicklung eines weiteren Antragsassistenten geplant.
Bei der Bereitstellung der neuen Version des Onlineantrages handelt es sich um einen sogenannten „Breaking Change“. Somit können Anträge, die mit der
alten Version des Antragassistenten erstellt wurden, nicht mehr verarbeitet werden. Die Antragstellenden sind in den letzten Tagen über die
Amt24-Leistungsseite und persönliche Mitteilungen im Servicekonto dazu informiert worden. Im Servicekonto zwischengespeicherte Entwürfe sollten bis
zum Umstellungstermin noch fertiggestellt und versendet werden, ansonsten werden diese automatisch gelöscht.
Neben der fachlichen Integration des Lastenzuschuss und des Wohngeldes für Heimbewohner sind in die Weiterentwicklung des Online-Antrages ebenso weitere
Verbesserungen eingeflossen. Zum Teil handelte es sich um Anforderungen, die sich bereits aus der Nutzung des Online-Antrags durch die kommunalen
Wohngeldstellen ergeben haben. Ebenso wurden technische Weiterentwicklungen, wie z. B. die Komprimierung der Anlagen und ein nutzerfreundlicher
Upload von Nachweisen (mehrere Dateien auf einmal), Drag-and-Drop-Funktion) mit umgesetzt.
Angebote zum Prozessmanagement
Zur technischen Unterstützung des Geschäftsprozessmanagement steht den sächsischen Kommunen die E-Government-Basiskomponente
– Prozessplattform Sachsen - zur Verfügung. Um den Umgang mit dieser Software-Lösung in den einzelnen Institutionen der sächsischen Verwaltung
zu unterstützen, existieren derzeit mehrere Angebote, auf die wir an dieser Stelle gern hinweisen möchten.
- Angebote der Sächsischen Staatskanzlei (SK) als Verantwortliche für die Prozessplattform zum 4. Prozessmanagementtag
(Quelle: Vortragsfolien der SK):- behördeneigene Prozessplattform wiederbeleben
Ihre Situation:
Sie fühlen sich verantwortlich für die Prozessplattform Ihrer Organisation, finden dort viele Prozesse, Steckbriefe oder andere
Inhalte, aber keinen Anfang.
Unser Angebot:
In einem 2-stündigen Workshop sichten wir systematisch gemeinsam mit Ihnen die Lage, verschaffen Ihnen Sicherheit und
helfen Ihnen beim Einstieg ins Aufräumen und die Klärung von wichtigen technischen und organisatorischen Fragen.
In einem weiteren 2-stündigen Workshop klären wir aufgetretene Fragen, führen gemeinsam die Bereinigung fort und
befähigen Sie zur nachhaltigen Nutzung Ihrer Prozessplattform zur Organisationsgestaltung.
Interessiert? –Sprechen Sie uns an: prozessplattform@sk.sachsen.de - Einstieg in das Prozessmanagement mit der Prozessplattform Sachsen
Ihre Situation:
Sie wollen neu ins Prozessmanagement mit der Prozessplattform Sachsen einsteigen und wissen (noch) nicht, wie Sie am besten
loslegen können.
Unser Angebot:
In einem 2-stündigen Workshop gehen wir mit Ihnen die wesentlichen Schritte zur Vorbereitung der Prozessplattform und
Ihrer Organisation durch.
Mit zeitlichem Abstand (einige Wochen später) bewerten wir in einem vertiefenden 2-stündigen Workshop Ihre ersten Ergebnisse,
klären vertiefende Fragen und helfen Ihnen über die aufgetretenen Hürden.
Interessiert? –Sprechen Sie uns an: prozessplattform@sk.sachsen.de - Offene Plätze bei den laufenden Prozessmanagement-Schulungen
Die SK bietet auch in 2023 eine Reihe von Prozessmanagement-Schulungen gemeinsam mit der PICTURE GmbH an.- Administration der Prozessplattform Sachsen
- Aufbau & Auswertung von Prozessregistern
- Prozessaufnahme & Optimierung
- Modellierung mit PICTURE-BPMN
- Wissensmanagement mit der Prozessplattform Sachsen
Anmeldung unter: www.picture-gmbh.de/schulungen-prozessplattform-sachsen
- behördeneigene Prozessplattform wiederbeleben
- Angebote der Digitallotsen Sachsen (DLSN) zum Selber-Lernen (Quelle: Digital-Lotsen-Flaschenpost 11-2023 vom 23.05.2023)
Hersteller der Basiskomponente "Prozessplattform Sachsen" ist die PICTURE GmbH aus Münster. Neben der Software bietet PICTURE
auch kostenpflichtige Unterstützung im Prozessmanagement und Schulungen an. Für die Verwaltungen in Sachsen hat PICTURE jetzt
ein attraktives Angebot. Mitarbeitenden der sächsischen Verwaltung werden exklusiv Schulungsvideos zum Selber-Lernen zu Grundlagen
des Prozessmanagements und zur Modellierung mit Picture zur Verfügung gestellt.
Eine Nutzung ist nur nach vorheriger Anmeldung unter Sächsischer Städte- und Gemeindetag e.V. - Digitallotsen (ssg-sachsen.de) möglich.
Umstellung des Sächsischen Melderegisters (SMR) auf das bundeseinheitliche Datenformat OSCI XMeld 3.2 zum 01.05.2023
Zum 01.05.2023 trat der durch die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) herausgegebene Inhaltsdatenstandard OSCI XMeld in der Version 3.2 in Kraft.
Dieser regelt den Datenaustausch im Meldewesen bundeseinheitlich. Gemäß SächsMeldVO legt die SAKD das Datenformat für die Datenübermittlungen zwischen
Meldebehörden und dem Sächsischen Melderegister (SMR) nach § 8 Abs. 2 SächsAGBMG verbindlich fest.
Das Sächsische Melderegister hat sein vollständiges Diensteangebot fristgemäß auf das nunmehr gültige Datenformat umgestellt, wobei die Altversion 3.1 gemäß
XMeld-Spezifikation bis 07.05.2023 vollständig unterstützt wurde. Gemäß Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt Nr. 12 vom 23.03.2022 weist die SAKD
nochmals darauf hin, dass das o.g. Datenformat unter Einhaltung der von der SAKD herausgegebenen Anwendungsvorschrift seit Inkrafttreten des Formates auch
für die Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und dem Sächsischen Melderegister (SMR) anzuwenden ist. Nähere diesbezügliche Informationen sind im
Internet unter http://www.sakd.de/smr_meldebehoerden.html abrufbar.
Auswahlkriterien für eine Software zur Verwaltung von Daten des Informations-Sicherheits-Management-Systems
Zahlreiche Kommunen, insbesondere jene, welche eine große Zahl von Verwaltungsdienstleistungen anbieten, stehen momentan vor der Herausforderung,
die dabei zu verwaltenden Daten mit einer geeigneten Software zu verarbeiten. In Verbindung mit dem auch von der SAKD seit 2021 empfohlenen
BSI-IT-Grundschutz listet das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) diesbezüglich 41 Anwendungen auf (Stand 30.05.2023),
welche einen Lizenzvertrag zur Verarbeitung von Daten der IT-Grundschutz-Kataloge oder des IT-Grundschutz- Kompendiums mit dem BSI abgeschlossen
haben (https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Standards-und-Zertifizierung/IT-Grundschutz/IT-Grundschutz-Kompendium/Alternative-IT-Grundschutztools/IT-Grundschutztools_node.html).
Diese Anwendungen variieren in ihrer Funktionalität und ihren Kosten, nicht zuletzt bedingt durch ihre Herkunft aus verschiedenen Schwerpunkten des
GRC-Umfeldes (Governance, Risk, Compliance).
Welche davon für die eigenen Bedürfnisse am geeignetsten ist richtet sich nach den speziellen Rahmenbedingungen, wie z. B.:
- Wo liegt der Schwerpunkt der Funktionalität (vorzugsweise Informationssicherheit)?
- Welche Personen bearbeiten die Daten (z. B. Beauftragte/r für Informationssicherheit, Datenschutzbeauftragter)?
- Welches Budget steht zur Verfügung?
Weitere Kriterien nennt das BSI auf seiner Homepage unter https://www.bsi.bund.de/dok/6603498.
Im IT-SiBe-Forum des Deutschen Landkreistages werden Erfahrungen geteilt und unter it-sibe-forum.de/index.php ein ergänzendes
Dokument verlinkt (Registrierung erforderlich).
Sehr ausführlich widmet sich ein Bereich der Homepage der KonBriefing Research UG diesem Thema (Einstiegsseite https://konbriefing.com/de-software/isms/auswahl.html).
Die Ausführungen fokussieren zwar auf den Standard ISO 27001, lassen sich prinzipiell aber genauso auf den IT-Grundschutz anwenden. Dort sehr hilfreich sind
auch die generellen Hinweise zur Auswahl einer Software und zum Vorgehen im Projekt.
Der erste und wichtigste Punkt ist demnach die Einbeziehung aller Beteiligten und die Bestimmung des Projektinhaltes (Definition Projekt-Scope).
Schließlich bindet man sich mit der Einführung eines ISMS-Tools für eine längere Zeit. Ein späterer Umstieg gestaltet sich aufgrund des Einarbeitungsaufwandes
und der Inkompatibilität der Datenformate verschiedener Hersteller als aufwändig.
Sächsisches Digitalfördergesetz befindet sich in der Ressortabstimmung
Die Sächsische E-Government-Gesetzgebung wird gegenwärtig mit viel Mut und neuen Ideen weiterentwickelt. Ein erster Vorentwurf eines Gesetzes
zur Förderung der Digitalisierung der Verwaltung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Digitalfördergesetz) befindet sich gegenwärtig in der
Ressortabstimmung.
Schwerpunkte des Gesetzes bilden u.a. die digitalen Rechte des Bürgers, die elektronische Kommunikation sowie die elektronische Zahlungsabwicklung.
Folgende Aspekte stehen dabei im Fokus der Gesetzesnovellierung:
- Jeder Bürger bekommt das ausdrückliche Recht, über allgemein zugängliche Netze (z.B. Internet) mit den kommunalen Behörden im Freistaat
Sachsen elektronisch zu kommunizieren und ihre digitalen Angebote in Anspruch zu nehmen. Er kann zudem – unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit - verlangen, dass geeignete Verwaltungsverfahren ihm gegenüber elektronisch durchgeführt und mobil bereitgestellt werden.
Ein Zugang für die Übermittlung elektronischer und schriftformersetzender Dokumente ist ihm ferner zu ermöglichen. - Die interföderale Kommunikation zwischen den sächsischen Kommunen und den staatlichen Behörden hat zukünftig elektronisch zu erfolgen.
Hinderungsgründe hierfür sind ausschließlich zu hohe technische Aufwände oder Aspekte der Informationssicherheit. - Die elektronische Datenübermittlung zwischen den sächsischen Kommunen und den staatlichen Behörden über das Sächsische Verwaltungsnetz (SVN)
abgewickelt werden. - Die Kommunen müssen elektronische Zahlungen ermöglichen. Dafür haben sie bei der Einführung neuer oder wesentlich geänderter
elektronischer Verwaltungsverfahren die Zahlungsverfahren vollständig medienbruchfrei zu integrieren. Die Kommunen müssen zudem als
Auftraggeber den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicherstellen. Die bisherige Einschränkung auf festgelegte Schwellenwerte
in Vergabeverfahren entfällt. - Die Kommunen müssen bei der Neueinführung oder wesentlichen Änderung von elektronischen Verwaltungsverfahren diese derart gestalten, dass
Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage
zuständigen Ansprechstelle elektronisch abgerufen werden können. Der elektronische Identitätsnachweis ist dabei in allen elektronischen
Verwaltungsverfahren, in denen die Identität einer natürlichen oder juristischen Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen ist oder
aus anderen Gründen eine Identifizierung als notwendig erachten wird, anzubieten. - Aus der bisherigen Kann-Bestimmung zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung für Kommunen wird eine entsprechende
Soll-Bestimmung. - Die Kommunen können ihre Register elektronisch führen. In jedes elektronisch geführte Register, welches Angaben mit indirektem Raumbezug
(z.B. Flurstücke, Adressen, etc.) enthält, muss zur jeweiligen Angabe zusätzlich eine Georeferenzierung aufgenommen werden. - Veröffentlichungspflichtige Mitteilungs- und Verkündungspflichten können ergänzend oder ausschließlich elektronisch über öffentlich zugängliche
Netze in Form elektronischer Publikationen erfüllt werden. - Die Kommunen können Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben oder durch Dritte erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche
Netze bereitstellen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehende Bestimmungen enthalten. - Den Kommunen wird die Verwendung offener Software empfohlen.
- Über dem sächsischen IT-Kooperationsrat soll ein zusätzliches Entscheidungsgremium in Form eines Lenkungsausschusses für Digitale Verwaltung (LA DV)
ohne kommunale Beteiligung installiert werden, dessen Beschlüsse innerhalb des Freistaates Sachsen - in Anlehnung an den IT-Planungsrat - als verbindlich
anzuwenden sind.
Rechtliche Anforderungen und Umsetzungsaufwände für sächsische Kommunen im Rahmen der Registermodernisierung
Registerführende - und damit insbesondere kommunale - Behörden stehen mit der Registermodernisierung vor großen zukünftigen Veränderungen.
Wie genau diese Veränderungen speziell in Form rechtlicher Anforderungen und Umsetzungsaufwände aussehen, darüber hat kürzlich der
Sächsische Städte- und Gemeindetag e.V. (SSG) als stimmberechtigtes Mitglied des Registerbeirates informiert. Folgende rechtliche Anforderungen bestehen im Rahmen
des Identifikationsnummerngesetzes (IDNrG) und des Entwurfs des OZG-Änderungsgesetzes (OZGÄndG), sobald diese in Kraft getreten sind:
- Registerführende Stellen müssen die Identifikationsnummer (IDNr) sowie weitere Basisdaten initial beim Bundesverwaltungsamt als Registermodernisierungs-
behörde abrufen (§ 6 Abs. 1 IDNrG). - Daten zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem OZG (z.B. Abruf von Nachweisen) sollen von öffentlichen Stellen beim
Bundesverwaltungsamt als Registermodernisierungsbehörde automatisiert abgerufen werden (§ 6 Abs. 2 IDNrG). - Die Identifikationsnummer (IDNr) muss als zusätzliches Ordnungsmerkmal zu Personendaten in den entsprechenden Registern gespeichert werden
(§ 2 Nr. 1 IDNrG). - Die in den entsprechenden Registern gespeicherten Basisdaten müssen durch die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeicherten Daten
ersetzt und nach fachlichem Bedarf aktuell gehalten werden (§ 2 Nr. 2 IDNrG). - Alle Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen unter Nutzung einer Identifikationsnummer (IDNr) müssen so protokolliert und
aufbewahrt werden, dass die Zulässigkeit von Datenabrufen (technisch unterstützt) kontrolliert werden kann (§ 9 Abs. 1 & 3 IDNrG). - Konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Daten müssen dem Bundesverwaltungsamt als Registermodernisierungsbehörde
unverzüglich gemeldet werden (§ 10 Abs. 4 IDNrG). - Protokoll-, Inhalts- und Bestandsdaten sind für das Datenschutzcockpit bereitzustellen (§ 10 Abs. 2 OZG n.F.).
Die genannten rechtlichen Anforderungen werden folgende Umsetzungsaufwände bei den sächsischen Kommunen hervorrufen:
- Das jeweilige Register muss an das IT-System „Identitätsabruf (IDA)“ des Bundesverwaltungsamtes (BVA) über eine einheitliche
IDA-Schnittstelle und unter Verwendung des XÖV-Standards XBasisdaten angeschlossen werden. - Das jeweilige Register muss an das IT-System „Datenschutzcockpit (DSC)“ des Bundesverwaltungsamtes (BVA) über eine einheitliche
Schnittstelle und unter Verwendung des XÖV-Standards XDatenschutzcockpit (XDSC) angeschlossen werden. - In den entsprechenden Registern ist ein Datenfeld für die Identifikationsnummer (IDNr) hinzufügen.
- Die fachliche Nutzung der entsprechenden Register in Kombination mit den IT-Systemen „Identitätsabruf (IDA)“ und „Datenschutzcockpit (DSC)“
müssen geplant und ggf. entsprechende satzungsrechtliche Änderungen herbeigeführt werden. - Die Aktualisierung der Daten ist entsprechend zu planen. Die Aktualisierung der Daten wird insbesondere zur Verbesserung der Datenqualität führen,
indem redundante, obsolete und triviale (ROT) Daten eliminiert werden. - Die Registerfunktionen sind in der Benutzeroberfläche entsprechend anzupassen, sodass etwa nach der Identifikationsnummer (IDNr) als Ordnungsmerkmal
gesucht und recherchiert werden kann. - Die initiale Befüllung der Register mit den Identifikationsnummern (IDNr) ist entsprechend vorzubereiten und umzusetzen.
- Entsprechende Nacharbeiten etwa zur Auflösung von Dubletten oder bei nicht ermittelbaren Identifikationsnummern (IDNr) sowie weitere fachspezifische
Anpassungen sind einzuplanen und zu organisieren.
Nachfolgende, im Vollzug der sächsischen Kommunen geführte Register sind von den genannten rechtlichen Anforderungen und Umsetzungsaufwänden in aller
erster Linie betroffen:
- Melderegister der Meldebehörden (Gemeinden),
- (elektronisch geführte) Personenstandsregister der Standesämter (Gemeinden),
- eID-Karte-Register der eID-Karte-Behörden (Gemeinden),
- Personalausweisregister der Personalausweisbehörden (Gemeinden),
- Passregister der Passbehörden (Gemeinden),
- Örtliche Gewerbeverzeichnisse (Gemeinden),
- systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Wohngeld-Leistungsempfängern bei den Wohngeldstellen nach § 24 WoGG (Gemeinden und Landkreise),
- Register für Grundsicherung im Alter (Landkreise & Kreisfreie Städte),
- Register für ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (Landkreise & Kreisfreie Städte),
- Register der Versorgungsämter (Landkreise & Kreisfreie Städte),
- Ausländerdateien nach § 62 AufenthV (Landkreise & Kreisfreie Städte),
- systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Elterngeld-Leistungsempfängern bei den Elterngeldstellen nach § 12 BEEG (Landkreise & Kreisfreie Städte),
- systematisch geführte personenbezogene Datenbestände nach SGB II bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Landkreise & Kreisfreie Städte),
- geführte personenbezogene Datenbestände zu BAföG-Leistungsempfängern bei den Ämtern für Ausbildungsförderung (Landkreise & Kreisfreie Städte),
- systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern nach AsylbLG bei den für die Durchführung des AsylbLG zuständigen
Behörden nach den §§ 10 und 10a AsylbLG (Landkreise & Kreisfreie Städte).
DuD-Poll (ehemals Dudle) für kleine Umfragen und Terminabstimmungen
Mit dem datenschutzkonformen, webbasierten Dienst „DuD-Poll“ (ehemals Dudle, https://apps.sachsen.de/termine/) der Technischen Universität
(TU) Dresden können Kommunen sowohl kleine Umfragen als auch Terminfindungen realisieren. DuD-Poll ist eine sogenannte „Zero-Footprint“- bzw. „Host-proof“-Applikation,
welche im Rahmen eines Forschungsprojektes an der TU Dresden entwickelt wurde. Die Software kann auf einem eigenen Server betrieben werden, da der Source-Code
frei verfügbar ist. Es gibt für den Dienst keinen Kundensupport und es wird ausdrücklich keine Gewähr übernommen. Umfragen werden automatisch gelöscht, wenn auf
diese mehr als zwei Monate lang nicht zugegriffen wurde. Betreut wird DuD-Poll für den Freistaat Sachsen durch den Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste (SID).
Microsoft stellt den Support für das Betriebssystem Windows 10 im Jahr 2025 ein
„Microsoft Windows 10“ ist an vielen Stellen der sächsischen Kommunalverwaltungen als Betriebssystem im Einsatz. Wie alle Software-Produkte unterliegt
auch dieses Betriebssystem dem branchentypischen Lebenszyklus. Das Nachfolge-Produkt „Microsoft Windows 11“ ist bereits vielerorts im Einsatz. Und so wird die Firma
Microsoft die Unterstützung für das Betriebssystem Windows 10 Stück für Stück zurückfahren.
Die Updateversion „22H2“ vom Oktober 2022 ist bereits das letzte Funktionsupdate für Windows 10 gewesen. Bugs werden auch weiterhin in Windows 10 behoben,
wenn sie sich auf die Systemstabilität oder die Sicherheit auswirken. Der kostenfreie Support des Betriebssystems wird jedoch am 24. Oktober 2025 generell eingestellt.
Ob es hierfür einen erweiterten Support gegen Gebühr geben wird, wie es etwa bei Windows 7 temporär der Fall war, ist bisher nicht bekannt.
Um weiterhin Updates bis 2025 zu erhalten, sollten kommunale Nutzer zudem ihre Windows-10-Systeme auf „22H2“ aktualisieren. Ab dem 13. Juni 2023 wird nämlich
das vorangegangene Update „21H2“ nicht mehr unterstützt. Das gilt für die Home- und Pro-Versionen von Windows 10. Enterprise-Kunden (auch IoT Enterprise und
Enterprise-Multi-Session) sind davon ausgenommen. Sie können ältere 21H2-Versionen noch bis zum 11. Juni 2024 verwenden.
Auch wenn bis zum Oktober 2025 noch etwas Zeit ist, empfehlen wir, bereits jetzt mit den entsprechenden Planungen und Vorbereitungen zur Betriebssystem-Migration
zu beginnen. Prüfen sie, ob verwendete Clients von und Schnittstellen zu führenden und/oder korrespondierenden IT-Systemen und Diensten unter dem Betriebssystem
Windows 11 noch lauffähig sind. Dies betrifft im Besonderen Fachverfahren, elektronische Register, Dokumenten-Management-Systeme (DMS), HKR-Verfahren und
ERP-Systeme, Datenbank-Management-Systeme (DBMS) sowie weitere im Einsatz befindliche Anwendungssoftware und systemnahe Software. Ggf. muss ergänzend
Hardware neu beschafft oder ausgetauscht werden.
Statusreport Prüfverfahren
Die SAKD berichtet an dieser Stelle regelmäßig und aktuell über die finanzwirksamen Verfahren, deren Prüfstatus sich verändert hat. Das ist zum Beispiel der Fall,
wenn ein neuer Prüfantrag gestellt wurde oder wenn ein Prüfverfahren durch die Rücknahme des Prüfantrages, durch Zulassung oder Nichtzulassung beendet wurde.
Darüber hinaus werden alle die Prüfverfahren aufgeführt, die sich "in Prüfung" befinden, d.h. bei denen mit den unmittelbaren Prüfungshandlungen begonnen wurde.
Im Zeitraum vom 21.03.2023 bis zum 12.05.2023 haben sich folgende Veränderungen ergeben:
Neue Prüfanträge wurden für folgende Verfahren gestellt: | Landratsamt Vogtlandkreis Anordnungsworkflow für Eingangsrechnungen (VIS 6 und ProDoppik 5 von H & H) Prüfbereich: HKR.Doppik |
Programmzulassungen gemäß § 87 Abs. 2 SächsGemO: | keine |
Prüfverfahren, die ergebnislos beendet wurden: | keine |
Rücknahme von Prüfanträgen: | keine |
Zulassungen, die beendet wurden: | keine |
Programme, die sich "In Prüfung" befinden: |
|
Den jeweils aktuellen Stand der Verfahrensprüfungen finden Sie auf den Internetseiten der SAKD (www.sakd.de) unter Verfahrensprüfung - Prüfergebnisse.
Hinweise
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Bischofstraße 18
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Telefon: +49 3594 7752-0
Telefax: +49 3594 7752-99
E-Mail: sakd@sakd.de
Internet: http://www.sakd.de
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