Externe Beauftragte

Das Sächsische Informationssicherheitsgesetz verpflichtet in §8 alle Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Ernennung eines/r Beauftragten für Informationssicherheit. Demnach "muss der Beauftragte für Informationssicherheit nicht Beschäftigter der nicht-staatlichen Stelle sein."
Es können also auch externe Dienstleister mit der Wahrnehmung dieser Rolle beauftragt werden.

Abschluss eines Dienstleistungsvertrages

Ergänzend zur Ernennung ist ein Dienstleistungsvertrag abzuschließen (inhaltliche Formulierungsvorschläge).

Übersicht der in Sachsen tätigen Dienstleister

Die SAKD hat Organisationen, welche Dienstleistungen in diesem Bereich erbringen, in einer Übersicht zusammengefasst.

Diese Liste dient nur der Erleichterung der Kontaktaufnahme mit potentiellen Dienstleistern.

Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und trifft keine Aussage zur Leistungsfähigkeit der genannten Organisationen. Die Sortierung richtet sich nach dem Datum der Aufnahme in die Liste.

Voraussetzung zur Aufnahme in die Liste ist eine Eigenerklärung.
Sie möchten in die Liste aufgenommen werden? Bitte erklären Sie die Erfüllung der Voraussetzungen, indem Sie folgende Informationen an bfis(at)sakd.de senden:

  • Einschlägige Qualifikationsnachweise,
  • Nachweis Ihrer Erfahrungen z.B. durch Benennungen als externe Beauftragte für Informationssicherheit, idealerweise durch sächsische Kommunen
  • Eine Erklärung zur Absicherung der Vor-Ort-Betreuung der Kunden