Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern

Mit Rundschreiben vom 29. März 2012 an die Landesdirektion Sachsen als Rechtsaufsichtsbehörde hatte das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI) letztmalig auf die Programmprüfungspflicht im Bereich des kommunalen Finanzwesens hingewiesen und die Verfahrensweise zum Vollzug der Regelungen nach § 87 Absatz 2 SächsGemO konkretisiert. Anlass für diese Regelung durch das SMI war die Einführung der kommunalen Doppik in den Kommunen des Freistaates Sachsen sowie die damit zusammenhängende Eröffnung des entsprechenden Prüfgebiets durch die SAKD.
Im Unterschied zur bisherigen Verfahrensweise bei der Eröffnung neuer Prüfgebiete durch die SAKD entschied sich das SMI gegen eine Fristenlösung und entwickelte stattdessen eine für alle Prüfbereiche der SAKD einheitliche Regelung.

Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage gilt, dass für die automatisierte Ausführung der Geschäfte der kommunalen Haushaltswirtschaft und der Kassengeschäfte nur Fachprogramme verwendet werden dürfen, die von der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung zugelassen sind (§ 87 Absatz 2 SächsGemO). Die Programmprüfung und Zulassung ist insbesondere in den Prüfbereichen unabdingbar, die von der SAKD erschlossen sind. Derzeit führt die SAKD Programmprüfungen in folgenden Prüfbereichen durch:

  • Allgemeine Programmeigenschaften,
  • Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen nach den Regeln der Doppik (mit den Bereichen Grunddaten, Haushaltsplanung, Haushaltsbewirtschaftung, Kassenwesen, Jahresabschluss sowie Anlagenbuchhaltung und Inventarisierung),
  • Umsatzsteuer.

Über die aktuellen Prüfbereiche informiert die SAKD jederzeit im Rahmen ihrer Internetpräsenz unter der Rubrik "Prüfgegenstand".

Im Unterschied zur bisherigen Praxis - so führte das SMI im o. g. Erlass konkretisierend aus - wird innerhalb der aktuellen Prüfbereiche der SAKD der Einsatz der zu prüfenden Programme in jedem Falle bereits ab Stellung eines Prüfantrags geduldet, längstens jedoch bis zum Ende des Prüfverfahrens der SAKD. Die vormals notwendige Einhaltung von Fristen bei der Antragstellung auf Programmprüfung etwa nach Eröffnung neuer Prüfgebiete durch die SAKD entfällt damit.

Auch für grundsätzlich gemäß § 87 Absatz 2 SächsGemO prüfpflichtige Programme außerhalb der aktuellen Prüfbereiche der SAKD hat das SMI eine klare Regelung getroffen. Demnach wird der Einsatz von Programmen aus Bereichen, in denen die SAKD aktuell keine Prüfungen durchführt, ohne Zulassung geduldet. Das Stellen eines Prüfantrags in diesen Bereichen ist nicht erforderlich.