Das Prüfungsmandat der SAKD
Der Einsatz von Systemen der automatisierten Datenverarbeitung hat in den letzten Jahren eine neue Qualität erreicht. Zunehmend dienen Programme und Systeme der automatisierten Datenverarbeitung nicht nur der Unterstützung bestimmter, abgrenzbarer Arbeitsbereiche und Funktionen der Kommunalverwaltung, sondern bilden als Einheit einen Großteil der Verwaltung technisch ab. Immer häufiger wird direkt aus der abgebildeten Verwaltungsrealität rechtskräftiges Handeln abgeleitet.
Damit gewinnt die DV-Unterstützung in ihrer rechtlichen Bedeutung einen neuen Stellenwert. Prüfungs- und Kontrollfunktionen sind nur noch dann effektiv wahrnehmbar, wenn sie sich kompetent auch auf das technische System erstrecken.
Mit der Novellierung der Sächsischen Gemeindeordnung vom 15. Juli 1994 und der Schaffung der SAKD wurde dieser Entwicklung Rechnung getragen:
"Für die automatisierte Ausführung der Kassengeschäfte und anderer Geschäfte im Bereich des Finanzwesens dürfen nur Programme verwendet werden, die von der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung im Einvernehmen mit der überörtlichen Prüfungseinrichtung geprüft worden sind." (§ 87 Absatz 2 SächsGemO)
Dieses Prüfungsmandat wurde durch spezielle Regelungen des Sächsischen Staatsministerium des Innern untermauert und konkretisiert.
Grundlage für das erteilte Prüfungsmandat ist die gesetzliche Basis, die das Verwaltungshandeln im Bereich des kommunalen Finanzwesens regelt. Diese Grundlage wird beim Einsatz automatisierter Verfahren in einem technischen System abgebildet, welches damit zum Prüfgegenstand wird.
Die Mehrheit der Gesetze reguliert das Verwaltungshandeln unabhängig vom Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Datenverarbeitung. Ihre Widerspiegelung in den finanzwirksamen Programmen ist Teil der fachspezifischen Prüfung durch die SAKD. Andere Rechtsgrundlagen, wie zum Beispiel § 6 KomKVO oder § 9 des SächsDSG, befassen sich speziell mit der automatisierten Datenverarbeitung in Verwaltungen. Aus ihnen lassen sich neben fachspezifischen auch fachübergreifende Anforderungen an den Einsatz automatisierter Datenverarbeitung ableiten. Zu diesen gehören auch Anforderungen, die sich fachunabhängig auf die korrekte Funktion der Software beziehen. Beide Aspekte führen zu Anforderungen sowohl an das Programm selbst als technisches Hilfsmittel als auch an seine Anwendung. Sie bilden die Grundlage für die Verfahrensweise bei der Prüfung durch die SAKD.
Welche Gesetze sind Grundlage für die Prüfung der Programme?
Es ist nicht möglich, an dieser Stelle eine vollständige Sammlung aller der Gesetze anzugeben, die die finanzwirksamen Bereiche der Verwaltungstätigkeit regulieren. Es gibt jedoch eine Reihe von Gesetzen und Vorschriften, die als Gesamtwerk oder mit einzelnen Paragraphen den gegenwärtigen Umfang der Programmprüfung wesentlich geprägt haben. Diese sind im wesentlichen:
Für den allgemeinen Prüfbereich:
- Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG),
- Kommunalkassenverordnung (KomKVO),
- Kommunalprüfungsverordnung (KomPrüfVO).
Für den HKR-Bereich:
- Abgabenordnung (AO),
- Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO),
- Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO),
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte (VwV Gliederung und Gruppierung),
- Kommunalkassenverordnung (KomKVO),
- Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG).
Für den Veranlagungsbereich:
- Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO),
- Abgabenordung (AO),
- Gewerbesteuergesetz (GewStG),
- Grundsteuergesetz (GrStG),
- Kleinbetragsverordnung (KBV),
- Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG),
- Sächsisches Verwaltungszustellungsgesetz (SächsVwZG),
- Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SächsVwVG),
- Sächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SächsVwVfG),
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
- Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) sowie
- Durchführungsverordnungen, Richtlinien, Abgabensatzungen und Ministerialerlasse.
Für den Bereich Vermögensrechnung/Anlagenbuchhaltung:
- Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) einschließlich ihrer Anlage,
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte (VwV Gliederung und Gruppierung),
- Einkommensteuergesetz (EStG),
- Einkommensteuerrichtlinie (EStR),
- Handelsgesetzbuch (HGB),
- Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO),
- Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG),
- Hinweise zur Anwendung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (AnwHinwSächsKAG 2004),
- Sächsische Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO).
Die Prüfhandbücher der SAKD enthalten direkt bei den Prüfkriterien Verweise auf die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen.
