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Das Kommunale Kernmelderegister Sachsen (KKM) ist ein IT-System, in dem für Zwecke der Auskunftserteilung im automatisierten Verfahren die aktuellen sächsischen Einwohnermeldedaten zusammengeführt sind. Auf gesetzlicher Grundlage übersenden die sächsischen Einwohnermeldeämter Daten zu jedem in ihrer Gemeinde erfassten Einwohner an das KKM. Gesetzlich ist genau definiert, welche Daten an das KKM geliefert werden dürfen. Änderungen in den Meldedaten müssen von den sächsischen Meldebehörden tagaktuell übermittelt werden, so dass die Datenbank immer auf dem aktuellen Stand ist. Das KKM ist im Internet unter der Adresse https://www.kkm-sachsen.de erreichbar. Behörden, die Datenabrufe aus dem KKM durchführen wollen, greifen über eine abweichende Internetadresse zu, die Ihnen nach der Anmeldung zur Nutzung des KKM mitgeteilt wird.
Zunächst dürfen die in der Sächsischen Meldeverordnung genannten Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten aus dem KKM abrufen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen, Ausländerbehörden, die Unfallkasse, die Kassenärztliche Vereinigung, die Vermessungsverwaltung und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Dieser Abruf dient der Verwaltungsvereinfachung. Weitere Informationen und ein Anmeldeformular für Behörden werden unter https://www.kkm-sachsen.de/mra/behoerden.aspx bereitgestellt.
Darüber hinaus haben aber auch private Nutzer unter der Adresse https://www.kkm-sachsen.de die Möglichkeit, Auskünfte aus dem KKM abzurufen. Diese Auskünfte sind kostenpflichtig (3,50 € je Suchanfrage, mindestens jedoch 5,00 €, ergebnisunabhängig). Die gesuchte Person muss vom Anfrager mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren Merkmalen beschrieben werden. Dies ist beispielsweise das Geburtsdatum und der Geburtsort. Die Auskunft zu Namen, Doktorgrad und gegenwärtigen Anschriften der Person wird nur dann erteilt, wenn ein eindeutiger Treffer vom System erzielt wurde, keine Auskunftssperre für die Person vorliegt und die Person der Auskunftserteilung über das Internet nicht widersprochen hat. Weitergehende Informationen für private Nutzer stehen unter https://www.kkm-sachsen.de/mra/privat.aspx zum Abruf bereit.
Durch den Grundsatz der eindeutigen Identifikation und die Rückantwort nur eines Treffers im Falle der Identifikation (keine Auflistung) ist diese Auskunftsart der herkömmlichen (schriftliche Anfrage an die Einwohnermeldebehörde) gleichgestellt. Über alle Abrufe aus dem KKM wird ein Protokoll erstellt, welches der Kontrollmöglichkeit durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten unterliegt.
Gemäß § 24 Abs. 1 SächsMG hat die Meldebehörde dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über:
Auskunftspflichtig ist jede Meldebehörde, die Daten über den Betroffenen speichert, also auch die SAKD. Auch die Meldebehörde der Nebenwohnung oder früher zuständige Meldebehörden sind auskunftspflichtig, solange sie noch Daten über den Betroffenen speichern. Die Auskunftserteilung ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 kostenfrei.
Der Auskunftsantrag kann formlos gestellt werden. Allerdings ist die Identität des Antragstellers zwingend zu prüfen, dies geschieht in der Regel durch persönliche Vorsprache oder die Übersendung einer Kopie der Vor- und Rückseite des Personalausweises.
Möchten Sie wissen, welche Daten im Melderegister Ihrer Wohnortgemeinde gespeichert sind, so ist der Antrag dort zu stellen. Möchten Sie den reduzierten Datenumfang, der im Kommunalen Kernmelderegister abrufbar sein wird, erfahren, so stellen Sie den Antrag bitte bei der SAKD.
Bitte nutzen Sie hierzu dieses Formular:
Antrag auf Auskunft über die im Kommunalen Kernmelderegister gespeicherten Daten.
Nach dem Sächsischen Meldegesetz darf die Meldebehörde (in der Regel Stadt- oder Gemeindeverwaltung) Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern mittels automatisierten Abruf über das Internet erteilen. Die Auskunftserteilung über das KKM ist eine spezielle Form der Auskunftserteilung über das Internet. Nach § 32 Abs. 4 SächsMG besteht die Möglichkeit, gegen den automatisierten Abruf dieser Daten über das Internet zu widersprechen. Der Antrag kann jederzeit formlos persönlich oder unter Verwendung eines geeigneten Formulars bei der jeweils für Sie zuständigen Meldebehörde des Wohnortes gestellt werden, nicht jedoch bei der SAKD. Der Widerspruch gilt bis auf Widerruf.
Bitte nutzen Sie hierzu dieses Formular:
Widerspruch gegen den automatisierten Abruf einfacher Melderegisterauskünfte über das Internet
HINWEIS:
Die Einlegung eines Widerspruchs bedeutet nicht, dass keine Auskünfte zu Ihrer Person erteilt werden können. Auch wenn Sie dem automatisierten Abrufverfahren über das Internet widersprochen haben, erfolgt bei einem schriftlichen Auskunftsersuchen weiterhin eine Auskunft auf dem konventionellen Wege durch die jeweils zuständige Meldebehörde, bei der Sie gemeldet sind oder gemeldet waren.