Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432) sowie der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) hat der Verwaltungsrat der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD) am 11. Juli 2002 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenerteilung
Die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung erhebt für die Durchführung von Prüfungen und Beratungen i. S. d. § 4 SAKDG Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebühren- und Auslagenschuldner ist die natürliche oder juristische Person, die die Prüfung oder Beratung veranlasst hat. Ferner derjenige, der die Schuld schriftlich übernommen hat oder für diese kraft Gesetzes haftet. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühr wird nach dem in Stundensätzen ausgedrückten Zeitaufwand je Bedienstetem für die Prüfung und Beratung bemessen. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.
(2) Wird eine Tätigkeit im Sinne von § 1 von Angehörigen der SAKD außerhalb des Dienstgebäudes der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung erbracht, so sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für
- Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der SAKD besonders abgegolten werden,
- Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat.
§ 4 Erhebung von Auslagen
Werden im Zusammenhang mit Beratungs- oder Prüfungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so hat der Gebührenschuldner sie zu ersetzen. Gebühren werden für Auslagen jedoch nur dann erhoben, wenn sie zehn EURO übersteigen. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten insbesondere:
- die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zu zahlenden Beträge. Erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 jenes Gesetzes keine Entschädigung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre.
- die bei Amtshandlungen außerhalb des Dienstgebäudes der SAKD den Bediensteten auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen.
- Kosten für Evaluierungsleistungen Dritter
- Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung (KostO).
- die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen.
- die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind.
§ 5 Gebührenhöhe
(1) Die Gebühr für Prüfungsleistungen der SAKD beträgt je Stundensatz 81,50 EURO.
(2) Der Stundensatz für Beratungen durch die SAKD beträgt 76,50 EURO.
(3) Die Gebühr für Prüfungsleistungen der SAKD außerhalb des Freistaates Sachsen beträgt je Stundensatz 97 EURO.
(4) Der Stundensatz für Beratungen durch die SAKD außerhalb des Freistaates Sachsen beträgt 92 EURO.
§ 6 Entstehung, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung oder Beratung. Die Entscheidung der SAKD über die Gebühren soll, soweit möglich, mit der schriftlichen Mitteilung verbunden werden. Gebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner fällig.
(2) Gebühren werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
§ 7 Säumniszuschlag
Wird die Gebühr nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins von hundert des rückständigen auf 50 EURO nach unten abgerundeten Gebührenbetrages zu entrichten.
§ 8 Inkrafttreten, Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am 01. August 2002 in Kraft.
Bischofswerda, den 11. Juli 2002
Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
Müller
Vorsitzender des Verwaltungsrates
