Auswirkungen der EU-DLR auf die sächsischen Kommunen
Mit Einrichtung des EA bei der Landesdirektion Leipzig sind die Landkreise und Kommunen keinesfalls von Aufgaben zur Umsetzung der EU-DLR entbunden.
Dienstleister sind nicht verpflichtet, zur Aufnahme einer Geschäftstätigkeit notwendige Formalitäten über den EA abzuwickeln, sondern können sich auch wie bisher unmittelbar an die zuständige Behörde wenden. Somit übernehmen die Kommunen und Landkreise im Rahmen ihrer rechtlichen und territorialen Zuständigkeit einige der Funktionen des EA gleichermaßen („zentrale Ansprechpartner - zAP“).
Insgesamt leiten sich für sächsische Kommunen im Kontext der EU-DLR nachfolgende Aufgabenschwerpunkte ab:
Normenscreening
Alle Kommunen und Landkreise müssen in ihrer Verantwortung liegenden Rechtsvorschriften auf Konformität mit der Richtlinie überprüfen (sog. Normenscreening). Dafür steht ein elektronisches Prüfraster mit dem Namen „Normen-Analyse-Online“ (NormAnOnline) zur Verfügung. In einem weiteren Schritt sind die betroffenen Normen an die Anforderungen der EU-DLR anzupassen. Änderungen sind regelmäßig zu berichten.
Informationsverpflichtung
Jeder Dienstleister muss sich vor Antragstellung über alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten, die bei der Realisierung seines konkreten Vorhabens notwendig sind, bei der ZB informieren können.
Um dieser Informationspflicht umfassend nachkommen zu können, müssen die Gemeinden und Landkreise ihr Informations- und Serviceangebot (Internetpräsenz), insbesondere die Leistungsbeschreibungen zu den Verwaltungsverfahren, den einschlägigen Rechtsgrundlagen und die erforderlichen Formulare überprüfen, anpassen und gegebenenfalls erweitern.
EA
Um seine Mittlerfunktion ausüben zu können, muss der EA alle Verfahren und Formalitäten, die sowohl für die Aufnahme als auch für die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, für den Dienstleister abwickeln können. Zu diesen Verfahren zählen u. a. die Anmeldung, die Beantragung von Genehmigungen bei den ZB, aber auch die Eintragung in allen Formen von Registern und Datenbanken. Auch erfasst sind die Verfahren, die bei den Berufsverbänden und Organisationen durchzuführen sind.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben1 sind dem EA allerdings die notwendigen Informationen von den sächsischen Kommunen strukturiert zur Verfügung zu stellen.
Verfahrensabwicklung
Die elektronische Verfahrensabwicklung soll sicherstellen, dass grundsätzlich alle von der EU-DLR betroffenen Verwaltungsverfahren problemlos elektronisch und aus allen Mitgliedsstaaten der EU durchführbar sind.
Dies bedeutet, dass ab 29. Dezember 2009 jeder Kommunikationsschritt (zunächst zwischen Dienstleistungserbringer und ZB) auf elektronischem Wege erfolgen können muss. Beizubringende Dokumente dürfen nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sie lediglich in digitalisierter Form eingereicht werden. Zur Überprüfung der Dokumente hinsichtlich des behaupteten Erklärungsinhaltes ist bei den ZB das IMI-System einzusetzen.
Im Kontext der EU-DLR bestehen ferner viele rechtliche Fragestellungen, die im Zuge der Umsetzung zu klären und zu regeln sind:
Lückenlose Aktenführung
Zu allen Vorgängen sind lückenlos Akten zu führen. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung ergibt sich aus den Grundsätzen rechtsstaatlicher Verfahren. Die Dokumentation der Vorgänge ist insbesondere wegen der Genehmigungsfiktion bei Nichtbearbeitung eines Genehmigungsantrages oder wegen Haftungsfragen von Bedeutung.
Die Akte sollte, muss aber nicht, elektronisch geführt werden. Falls eine elektronische Akte geführt wird, bedarf es eines technischen Kontrollsystems, das den Zugriff auf die Akte auf autorisierte Personen beschränkt und die Veränderungen protokolliert.
Zugang/Zustellung von Dokumenten bei elektronischer Verfahrensabwicklung
Grundnorm für das elektronische Verwaltungsverfahren in Deutschland ist der § 3a VwVfG. Dieser bestimmt, dass die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig ist, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Der Begriff „Zugang“ stellt auf die objektiv vorhandene technische Kommunikationseinrichtung ab, z.B. auf die Verfügbarkeit eines elektronischen Postfaches.
Eröffnet ist der Zugang, wenn er vom Inhaber entsprechend gewidmet wird, d.h. wenn dieser seine Bereitschaft erklärt, über diesen Zugang mit der Behörde zu kommunizieren. Ist der Betreffende per E-Mail an die Behörde herangetreten, wird man allerdings seine Bereitschaft unterstellen können, unter seiner Absenderadresse rechtsverbindliche Erklärungen der Behörde entgegen zu nehmen.
Schriftformerfordernis im Verwaltungsrecht
Grundsätzlich sind Verwaltungsverfahren nicht an bestimmte Formen gebunden. Allerdings schreiben viele Fachgesetze eine besondere Form, zumeist die Schriftform vor. Den Anforderungen an dieses Formerfordernis ist Genüge getan, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Identifizierung/Authentifizierung
Es dürfen keine faktischen oder rechtlichen Hindernisse, bspw. im Bereich des Datenschutzes oder der Identifizierung und Authentifizierung, errichtet werden, die einer Inklusion ausländischer Dienstleister entgegenstehen.
Lösungen für eine mitgliedsstaatenübergreifende Interoperabilität von Signaturen sowie die grenzüberschreitende Nutzung von eIDs (elektronische Identitäten) werden im Rahmen der Projekte PEPPOL und STORK erarbeitet.
Anerkennung elektronischer Dokumente aus anderen Mitgliedsstaaten
Soweit ein Behördendokument nicht mit einer elektronischen Signatur versehen ist, wird die umfassende Anerkennungspflicht ausländischer Signaturen durch die in der EU-DLR statuierte Pflicht der Mitgliedsstaaten, ausländische Dokumente anzuerkennen, ergänzt.
Gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen
Erteilte Genehmigungen sind im Regelfall im gesamten Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedsstaates gültig (Art. 10 Abs.4 EU-DLR), in Deutschland also grundsätzlich bundesweit.
Art. 10 Abs. 3 EU-DLR enthält ein Doppelprüfungsverbot und führt dazu, dass bei vergleichbaren Prüfungsanforderungen eine bereits ergangene Entscheidung übernommen werden muss. Art. 10 Abs. 7 EU-DLR regelt hingegen, dass die lokalen und regionalen Zuständigkeiten nicht in Frage gestellt werden. Dies führt im Zusammenhang mit Abs. 4 und 3 möglicherweise dazu, dass eine Genehmigung von lokal zuständigen Behörden erteilt wird, diese aber inhaltlich an die Vorentscheidung anderer Behörden gebunden ist.
Die Kontrolle soll im Wesentlichen durch die europaweite Amtshilfe (IMI) gewährleistet werden.
Kontingentierte Genehmigungen
In Fällen kontingentierter Genehmigungen ist eine diskriminierungsfreie Partizipation aus der Ferne zu dem Auswahlverfahren zu ermöglichen.
1 Die Definition und Umsetzung des Aufgabenspektrums des EA obliegt nach der gegenwärtigen Aufgabenabgrenzung im Projekt ausschließlich dem SMI.
